Antrag / Anfrage / Rede
Antrag: Kompensationsmaßnahmen
1. Dem Stadtrat werden sämtliche Bebauungspläne aus der Vergangenheit vorgelegt, bei denen die Stadt Landshut die vertraglich festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen noch nicht umgesetzt hat.
2. Bei der Auflistung wird detailliert dargestellt - um welchen Bebauungsplan es sich handelt - aus welchem Jahr der Bebauungsplan stammt - welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umzusetzen sind - ob und in welcher Höhe der Maßnahmenträger bereits Ausgleichszahlungen an die Stadt Landshut geleistet hat - ob und in welcher Größenordnung Grundstücksflächen vom Maßnahmenträger bereits an die Stadt Landshut zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen unentgeltlich abgetreten wurden.
3. Die Verwaltung berichtet, warum die Stadt ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen seit so vielen Jahren nicht nachkommen ist. Allein personalbedingte Engpässe können kein Argument für dieses seit langer Zeit bestehenden Defizits sein.
4. Die Verwaltung unterbreitet dem Stadtrat einen Vorschlag, wie eine zeitnahe Umsetzung der seit Jahrzehnten ausgebliebenen Maßnahmen erfolgen kann. Dabei soll berücksichtigt werden, dass es nicht die Aufgabe des neu zu gründenden Landschaftspflegeverband sein kann, die rückständigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der Stadt Landshut aus der Vergangenheit abzuarbeiten.
Begründung
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz und Baugesetzbuch sind die aufgrund von Bebauungsplänen oder Straßenneubau vorgenommenen privaten Eingriffe in Natur und Landschaft (Versiegelung) durch Maßnahmen des Naturschutzes auszugleichen. Diesem zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft sind im jeweiligen Bebauungsplan spezielle Kompensationsmaßnahmen zugeordnet, die gleichzeitig mit dem Vorhaben umzusetzen sind.
Wenn ein Ausgleich nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes möglich ist (Ausgleichsmaßnahmen), sind die unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen an anderer Stelle zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Für den Fall, dass der Maßnahmenträger den externen Ausgleich nicht auf eigenen Flächen leisten kann, stellt die Stadt ein Ökokonto als Flächenpool bereit.
Für die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und für die Bereitstellung von städtischen Flächen besteht eine Kostenerstattungspflicht durch den Maßnahmenträger gegenüber der Stadt.Genauere Festlegungen finden sich in der Begründung des jeweiligen Bebauungsplanes.
Innerhalb des Bebauungsplanes kann durch Schaffung von öffentlichem Grün ein entsprechender Ausgleich zur bebaubaren Fläche geschaffen werden. Maßnahmen wie Regenwasserversickerung, Straßenbegleitgrün, Dach- und Fassadenbegrünung, naturnahe Gestaltung privater Grünflächen sind unabdingbare Voraussetzung für ein gesundes Wohnumfeld.
Typische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind z.B. Anlage von Streuobstwiesen, Aufforstungen, Anpflanzung von Hecken und Biotopvernetzungen, Entwicklung von Feuchtwiesen und Uferrandstreifen, extensive und ökologische Bewirtschaftungskonzepte im Wasserschutzgebiet oder Entsiegelung und Rückbau von Industriebrachen.
Durch Nichtbeachtung der gesetzlich vorgegebenen Eingriffsregelung ist eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung unserer Baugebiete nicht mehr gewährleistet.
Weitere Beispiele: BPl 02-23 Westl. Prof. –Buchner-Str. (Jahr 2001), BPl 09-31/5 Nordöstl. Kumhausener Str. (Jahr 2000)
Mit freundlichen Grüßen
Elke März-Granda, Christine Ackermann