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Tempo 30 vor Kindergärten und Schulen soll in Landshut Regelfall werden
Die Verwaltung prüft, wo die neue Regelung für Tempo 30-Zonen vor Schulen, Kindergärten und Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen schützenswerten Einrichtungen in Landshut umsetzbar ist.
Begründung:
Durch die aktuelle Änderung der Straßenverkehrsordnung des Bundes dürfen Kommunen nun auch an Hauptverkehrsstraßen bei Vorliegen besonderer Gefahrenlagen streckenbezogen Geschwindigkeitsbegrenzungen anordnen. Die Behörden müssen nicht mehr nachweisen, dass solche sensiblen Stellen Unfallschwerpunkte darstellen. Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt begründet die neue Regelung so: „Kinder brauchen einen besonderen Schutz – das gilt auch im Straßenverkehr. Insbesondere vor Grundschulen und Kindergärten ist besondere Vorsicht geboten.“ Die Bundesregierung habe den Rechtsrahmen geschaffen, damit die Straßenverkehrsbehörden ohne größere bürokratische Hürden Tempo 30 vor Schulen und Kindergärten auch an Hauptverkehrsstraßen streckenbezogen anordnen könnten. Dies sei im Interesse der Sicherheit der Kinder.
Der Bundesrat hat am 10.03.2017 den Weg für eine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung (BR-Drs. 85/17) frei gemacht, die unter anderem ein Tempolimit von 30 Stundenkilometern vor sozialen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern und Seniorenheimen vorsieht.
Die neue Randziffer 13 der VwV-StVO (Bundesratsdrucksache 85/17) lautet nun: „Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, – tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Zielund Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzung) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.